Privat / Kasse
Wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist, werden beim ersten Kind 80% und beim zweiten Kind 90% der Behandlungskosten sofort übernommen. Die restlichen Kosten werden Ihnen in Form einer Quartalsabrechnung alle drei Monate zugesandt. Nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung erfolgt die Resterstattung durch die zuständige Krankenkasse.
Allerdings gibt es seit Januar 2002 neue Richtlinien. Die Fehlstellung muss vor Behandlungsbeginn mit einem Bewertungssystem der Zahlen 1 bis 5 beurteilt werden. Die Krankenkasse zahlt erst ab Schweregrad 3, leichtere Abweichungen müssen die Eltern selbst bezahlen. Ab dem 18. Lebensjahr ist die gesetzliche Krankenversicherung nur bei kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Kombinationsbehandlung leistungspflichtig. Die Kostenübernahme durch Ihre private Krankenversicherung/Zusatzversicherung richtet sich nach Ihrem individuellen Tarif. Kommen private Kosten auf Sie zu, bieten wir Ihnen selbstverständlich die Möglichkeit einer Ratenzahlung an. Eine Übersicht über aktuelle Zahnzusatzversicherungen bietet zum Beispiel die Waizmanntabelle.
Da es viele verschiedene Versicherungen gibt, sollten Sie bei Ihrer Versicherung selbst nachfragen. Im Allgemeinen werden die Kosten bei Kindern und medizinischer Notwendigkeit recht oft übernommen. Sie erhalten von uns, nach Erstellung der diagnostischen Unterlagen, einen Heil- und Kostenplan, welcher die genauen Diagnosen und Kosten enthalten. Diesen können Sie bei Ihrer Versicherung einreichen. Je nach Art und Umfang Ihrer Versicherung sowie abhängig von den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen werden Sie von Ihrem Versicherer über den Erstattungsumfang der Behandlungskosten informiert. Die Höhe der Kostenerstattung hängt vom gewählten Versicherungstarif und von eventuell vereinbarten Zusatzleistungen ab. Bei Fragen und Beanstandungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen, soweit dies möglich ist, mit medizinischen Begründungen weiter.
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